AGB
1. Tätigkeit des Auftragnehmers (Charlotte Rosprich)
(1) Der Auftragnehmer ist für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig.
(2) Der Auftragnehmer unterliegt bei der Durchführung der vereinbarten Aufträge keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Auf besondere betriebliche Belange des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Auftragnehmer ist an keine Vorgaben zum Arbeitsort oder zur Arbeitszeit gebunden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge des Auftragsgebers ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
(5) Gegenüber den Angestellten des Auftragsgebers hat der Auftragnehmer keine Weisungsbefugnis.
2. Pflichten der Vertragsparteien
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen. Die Aufträge können auf Mitarbeiter delegiert und an Subunternehmer weitergegeben werden. Dabei ist schriftlich sicherzustellen, dass alle Verpflichtungen eingehalten werden.
(2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeiten erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.
3. Vergütung
(1) Als Vergütung des Auftragnehmers wird ein Honorar je Arbeitsstunde, zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer vereinbart.
(2) Das vereinbarte Honorar wird jeweils 14 Tage nach Erhalt der Abrechnung durch den Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt unbar auf ein von dem Auftragnehmer im Rechnungsschreiben zu benennendes Konto.
(3) Vergütet wird, wenn nicht anders vereinbart, die tatsächlich geleistete Arbeit / Stundenzahl, welche in Auftrag gegeben wurde.
(4) Es handelt sich um einen Dienstvertrag.
(5) Im Falle des Stornos einer beauftragten Teilleistung, wird diese nur berechnet wenn das Gesamtangebot dadurch um mehr als 20% gemindert wird. Die Stornokosten belaufen sich auf 50%. Im Falle eines Stornos eines Auftrages über eine bestimmte Stundenanzahl, kann der Auftraggeber bis zu 10 Wochen vor Leistungsbeginn den Auftrag stornieren – die Stornokosten belaufen sich auf 50%. Bei einem Storno bis zu 6 Wochen vorher belaufen sich die Kosten auf 60%. Danach fallen 80% des beauftragten Angebotes an.
4. Aufwendungsersatz und sonstige Ansprüche
(1) Mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber erfüllt.
5. Haftung
(1) Sollte der Auftraggeber auf Grund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, diesen von der Haftung freizustellen.
6. Konkurrenz
(1) Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig sein.
(2) Will der Auftragnehmer für einen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers tätig werden, hat eine sofortige schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber zu erfolgen. Dem Auftraggeber steht bei Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit für einen unmittelbaren Wettbewerber ein sofortiges Kündigungsrecht zu. Soweit die Leistungen bereits erbracht und verwertbar sind, sind die Leistungen anteilig zu vergüten.
7. Verschwiegenheit / Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über ihm im Laufe seiner Tätigkeit für das Unternehmen bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
(2) Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit erhalten hat, sind von ihm sorgfältig und gegen die Einsichtnahme Dritter geschützt aufzubewahren. Nach Beendigung der freien Mitarbeit bzw. des jeweils erteilten Einzelauftrags sind sämtliche durch den Auftragnehmer entgegengenommenen und angefertigten Unterlagen an den Aufraggeber herauszugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
9. Kein Arbeitsvertrag
Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter soll die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
10. Nebenabreden und salvatorische Klausel
(1) Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Die teilweise oder vollständige Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der AGB. An die Stelle einer unwirksamen und/oder nichtigen Regelung soll eine dieser Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung treten.